Satzung
§ 1
Name und Sitz
1. Die Gemeinde trägt den Namen „Italienische Freie Christengemeinde Nürnberg e.V.“ und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg unter der Nr. VR200343 als Verein eingetragen.
2. Sie hat ihren Sitz in 90443 Nürnberg, Peter Henlein Strasse 7 - 9.
§ 2
Zweck der Gemeinde
1. Grundlage allen Denkens und Handelns der Gemeinde ist die Bibel. Die Aufgabe der Gemeinde ist die Ausbreitung des vollen Evangeliums von Jesus Christus, den sie als Herrn und Erlöser der Welt bekennt. Sie sieht sich von Gott gerufen, Menschen zum Glauben an Jesus Christus zu führen, Gemeinde nach dem Vorbild des Neuen Testamentes zu bauen, Gemeindeneugründungen zu fördern und zu missionarischer Arbeit im In- und Ausland zu motivieren und zu unterstützen. Die Gemeinde ist bestrebt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch tätig zu werden in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe im Sinne der Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung evangelischer Freikirchen.
2. Die Gemeinde ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche oder politische, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Die Gemeinde verfolgt kirchliche Zwecke im Sinne des § 54 AO. Diese werden verwirklicht durch die Förderung der Religionsgemeinschaft des Bundes Freikirchlicher Pfingstgemeinden KdöR mit Sitz in Erzhausen.
4. Die Gemeindezwecke werden im In- und Ausland verwirklicht insbesondere durch:
° Durchführung von Gottesdienstveranstaltungen sowie von Veranstaltungen für verschiedene Alters- und Personengruppen mit christlichen Inhalten.
° Durchführung von Taufen, Hochzeiten, Beerdigungen, Konferenzen, Evangelisationen u.ä.
° seelsorgerliche Begleitung.
° Erteilung von Religionsunterricht.
° Durchführung von Vortrags- und Seminarveranstaltungen mit belehrenden Inhalten.
° Durchführung von Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit auf christlicher Grundlage.
° Freizeitmaßnahmen für Kinder (z.B. christliche Pfadfinderarbeit), Jugendliche und Senioren.
° Ehe- und Familientherapiegespräche bzw. entsprechende Veranstaltungen.
° Gemeinschaftspflege innerhalb der Gemeinde und mit anderen christlichen Kirchengemeinden und Gemeinschaften.
° Förderung und Durchführung von Maßnahmen der Innen- und Außenmission.
° Aufzeichnung von Gemeinde-Veranstaltungen auf Bild- und Tonträgern und deren Weitergabe.
° Unterstützung der übergemeindlichen Einrichtungen und Arbeitszweige des BFP.
° Durchführung von kulturellen Veranstaltungen mit christlichen Inhalten wie z.B. Musik-, Konzert-, Gesangs- und Theateraufführungen u.ä.
° Durchführung von sportlichen Veranstaltungen.
° Betreuung, Pflege und Hilfestellungen für Menschen, die aufgrund einer Erkrankung, ihres Alters oder in Notfällen auf die Unterstützung durch andere Personen angewiesen sind.
° Bau, Anmietung und Unterhaltung von Räumlichkeiten oder Gebäuden für die in dieser Satzung aufgeführten Zwecke der Gemeinde.
° Unterhaltung und Betrieb von Kindergarten- und Kindertagesstätteneinrichtungen.
° Unterhaltung und Betrieb von Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen. ° Seelsorge und Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene.
° Im Rahmen ihrer Möglichkeiten ist die Gemeinde bestrebt, Personen, die die Voraussetzungen des § 53 Nr. 2 AO erfüllen, in Notfällen finanzielle Unterstützungen zu gewähren.
5. Die Gemeinde kann sich zur Umsetzung ihrer Tätigkeiten auch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen.
6. Die Gemeinde ist berechtigt, ihre Mittel im Rahmen des § 58 Nr. 2 AO teilweise auch anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke zuzuwenden.
§ 3
Verhältnis zum Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden KdöR (BFP) mit Sitz in 64390 Erzhausen
1. Die Gemeinde ist mit ihren einzelnen Mitgliedern Mitglied der Religionsgemeinschaft „Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden“ KdöR (BFP) mit Sitz in Erzhausen bei Darmstadt. Sie ist aufgrund des Kirchenrechts Bestandteil der öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaft des BFP KdöR und steht mit dem BFP KdöR und den zu diesem Bund gehörenden Gemeinden und Werken in einer verbindlichen Glaubens- und Dienstgemeinschaft.
2. Entsprechend der BFP-Richtlinien (Abschnitt 7.2) haben die Mitglieder des BFP-Vorstands Zutritt und Rederecht bei den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen. In begründeten Fällen kann der BFP-Vorstand die Einberufung von Sitzungen und Mitgliederversammlungen verlangen.
3. Durch diese Mitgliedschaft erfüllt die Gemeinde die Voraussetzung für die Anerkennung der Förderungswürdigkeit als ,,Träger der freien Jugendhilfe“ im Sinne von § 75 Abs. 3 SGB VIII und als ,,Träger der freien Wohlfahrtspflege" im Sinne von § 5 Abs.1 SGB XII.
§ 4
Mitgliedschaft
Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der Gemeinde ist die Glaubenstaufe auf das persönliche Bekenntnis des Glaubens an Jesus Christus.
1. Die Mitgliedschaft kann - vorbehaltlich der Bestimmung zur Tätigung der Aufnahme in § 6 bzw. § 7 - erworben werden...
a) durch persönlichen Antrag an den Vorstand,
b) durch Überweisung aus einer anderen Gemeinde im BFP KdöR,
c) durch Aufnahme aus bekenntnisverwandten Gemeinden,
d) durch Wiederaufnahme aufgrund eines schriftlichen Antrages an den Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft geht verloren
a) durch Austritt (jederzeit ohne Einhaltung einer Frist) aufgrund einer schriftlichen, formlosen Erklärung an den Vorstand
b) durch Tod
c) durch Ausschluss,
d) durch Streichung durch den Vorstand wegen Desinteresse und Fernbleiben von der Gemeinde über einen längeren Zeitraum (mindestens ein Jahr)
e) durch Überweisung an eine andere Gemeinde im BFP KdöR.
f) durch Übertritt zu einer anderen Kirche.
Die Mitgliedschaft schließt in der Regel die Zugehörigkeit zu einer anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft aus.
Ein Ausschluss kann aufgrund eines gemeindeschädigenden Verhaltens oder eines nicht im biblisch-christlichen Sinne geführten Lebenswandels durch den Vorstand und durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Er ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mitzuteilen und ist nicht anfechtbar.
3. Über die Mitglieder wird ein Verzeichnis geführt.
§ 5
Gemeindeorgane
Die Gemeinde ordnet ihre Angelegenheiten durch folgende Gemeindeorgane:
1. die Mitgliederversammlung,
2. den Vorstand (Gemeindeleitung)
§ 6
Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern der Gemeinde. Sie findet jeweils nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich statt.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen durch vorherige öffentliche Bekanntgabe in den Gottesdiensten mit einer Frist von zwei Wochen unter gleichzeitigem Aushang der Tagesordnung in den Gemeinderäumen.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder diese schriftlich per Unterschriftenliste gegenüber dem Vorstand unter genauer Angabe der gewünschten Tagesordnung, die im Rahmen der Aufgaben der Gemeinde liegen muss, verlangt. In diesen Fällen hat die Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen durch den Vorsitzenden zu erfolgen.
4. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden geleitet, wenn nicht ein anderes Vorstandsmitglied dazu bestimmt wird. Auf Bitten der Gemeindeleitung oder bei unklaren Verhältnissen, insbesondere bei unüberbrückbaren Meinungsdifferenzen innerhalb der Gemeindeleitung und/oder der Gemeinde selbst, kann eine Mitgliederversammlung durch einen Vertreter der Bundesleitung oder der Regionalleitung einberufen und geleitet werden. In diesen Fällen entscheidet der Vertreter der Bundesleitung bzw. der Regionalleitung über die Form der Einladung an die Mitglieder.
5. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
° Sie beruft und verabschiedet mit einer Zweidrittel-Mehrheit ihre Gemeindeältesten und Diakone, die gemeinsam mit den Pastoren die Gemeindeleitung bilden.
° Sie beruft mit einer Zweidrittel-Mehrheit ihre Pastoren (siehe § 7.11).
° Aus diesen wählt sie den Vorstand gemäß § 7 Abs. 1 jeweils für 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
° Sie entscheidet über wichtige Betätigungsfelder der Gemeinde sowie die Arbeitsweise ihrer Arbeitszweige.
° Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, die die Jahresabrechnung zu prüfen und schriftlich darüber zu berichten haben.
° Sie nimmt die Tätigkeits-, Kassen- und Vermögensberichte der Gemeindeleitung und ihrer Arbeitszweige sowie die Prüfberichte der bestellten Kassenprüfer entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
° Sie beschließt insbesondere über
> den Haushalt der Gemeinde,
> die Verwendung ihres Vermögens,
> den An- und Verkauf von Grundstücken,
> die Aufnahme von Darlehen,
> Satzungsänderungen und die
> Auflösung des Vereins.
6. Die Mitgliederversammlung tätigt die Aufnahme von Mitgliedern und beschließt über Ausschluss und Streichung von Mitgliedern.
7. Sie kann Teile ihrer Aufgaben dem Vorstand oder anderen Personengruppen übertragen.
8. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Für die Gültigkeit der Beschlüsse ist einfache Stimmenmehrheit der Erschienenen notwendig. Gezählt werden die Ja- und Nein-Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht zu berücksichtigen. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr.
9. Bei einer Satzungsänderung oder für die Auflösung des Vereins ist der Beschluss von mindestens einer Dreiviertel-Mehrheit (3/4) der anwesenden Mitglieder erforderlich. Ein Auflösungsbeschluss kann nur gefasst werden, wenn die Einladung unter Angabe der Tagesordnung mindestens 21 Tage zuvor schriftlich an alle Mitglieder erfolgte. Vor einer beabsichtigten Auflösung des Vereins ist das Präsidium des „Bundes Freikirchlicher Pfingstgemeinden KdöR“ darüber schriftlich zu informieren. Eine Einladung mit Tagesordnung ist an das Sekretariat des BFP zu senden.
10. Die gefassten Beschlüsse werden protokolliert und vom Vorsitzenden und Schriftführer unterzeichnet.
§ 7
Vorstand
1. Der Vorstand wird aus dem Kreis der Pastoren, Ältesten und Diakone für vier Jahre gewählt (siehe § 6, Abs. 5).
Er besteht mindestens aus:
• dem Vorsitzenden,
• dem stellvertretenden Vorsitzenden,
• dem Schriftführer,
• dem Kassenwart
2. Der Vorsitzende ist in der Regel der von der Mitgliederversammlung berufene Hauptpastor der Gemeinde. Die Mitgliederversammlung kann bestimmen, dass sich mehrere Ämter in einer Person verbinden.
3. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neubestellung erfolgt ist. Bei Wegfall eines Vorstandsmitgliedes bilden bis zur Neubestellung die übrigen Vorstandsmitglieder den Vorstand.
4. Zum vertretungsberechtigten Vorstand im Sinne § 26 BGB gehören der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Diesen steht jeweils Einzelvertretungsberechtigung zu.
Für Rechtsgeschäfte über Grundvermögen und für die Bestellung oder Löschung von Hypotheken, Grundschulden und anderen dinglichen Rechten sind die Unterschriften von zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich, darunter immer der Kassenwart.
5. Gestrichen.
6. Angestellte Pastoren gehören auch ohne ausdrückliche Wahl als Beisitzer dem Vorstand an.
7. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
8. Der Vorstand übt seine Funktionen im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er ist für eine ordentliche, rechtmäßige Haushaltsführung des Vereins verantwortlich.
9. Von der Gemeindeleitung gehen die entscheidenden geistlichen Impulse aus. Sie ist verantwortlich für die geistliche Ausrichtung der Vereinsarbeit, der Planung und Koordination der Gemeindetätigkeiten sowie für alle Verwaltungsaufgaben.
10. Die einzelnen Mitglieder der Gemeindeleitung übernehmen die Verantwortung über einzelne Arbeitszweige und Aktivitäten der Gemeinde oder delegieren diese in die Obhut an berufene Mitarbeiter.
11. In die Zuständigkeit des Vorstands fällt die Abberufung von Pastoren und angestellten Mitarbeitern. In diesem Zusammenhang hat die Mitgliederversammlung das Recht, nach Eingang der schriftlichen Kündigung durch einfache Mehrheit innerhalb von 3 Wochen die Kündigung des Pastors in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung (§ 6.3) zu widerrufen.
12. Die Gemeindeleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 8
Haushalt
1. Die zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben direkt oder indirekt notwendigen Mittel werden durch freiwillige Spenden und Kollekten der Mitglieder und Freunde der Gemeinde aufgebracht.
2. Die Mittel sind zeitnah nur für die angegebenen satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden. Es darf niemand durch unverhältnismäßig hohe Vergütung oder durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht bei seiner Auflösung oder Aufhebung.
4. Soweit Mitglieder oder sonstige Personen ehrenamtlich für die Gemeinde tätig sind, erhalten sie lediglich Erstattung der nachgewiesenen angemessenen Auslagen. Die Gewährung angemessener Vergütungen für Dienstleistungen aufgrund eines besonderen Vertrages bleibt hierdurch unberührt. Die Vergütung oder Honorierung der Mitglieder des Vorstands wird in Abänderung der Vorschriften in § 27 Abs. 3 in Verbindung mit § 662 BGB ausdrücklich zugelassen. Dazu gehört insbesondere auch die Zahlung von Aufwandsentschädigungen nach den Vorschriften des § 3 Nr. 26 und Nr. 26 a EStG.
§ 9
Auflösung und Anfallberechtigung
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an den „Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden KdöR“ mit Sitz in Erzhausen bei Darmstadt, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
2. Alle Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens gemäß Abs. 1 sind vor dem Inkrafttreten der zuständigen Finanzbehörde mitzuteilen und von dieser genehmigen zu lassen.
3. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
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